In der Folge war die Klägerin vom 8. November 2021 bis zum 26. Dezember 2021 befristet bei der I. als J. mit einem Arbeitspensum zwischen 80 % und 100 % angestellt (Beilage 10 zur Eingabe der Klägerin vom 21. Januar 2022). Sie erzielte in dieser Zeit einen Nettolohn von Fr. 8'530.30 (Fr. 4'098.75; Fr. 2'820.05; Fr. 1'611.50; inkl. Ferienentschädigung, 13. Monatslohn), nach Abzug der Kinderzulagen (Fr. 345.00; Fr. 390.00) Fr. 7'795.30 (Beilage 11 zur Eingabe der Klägerin vom 21. Januar 2022). Von der Arbeitslosenkasse erhielt die Klägerin im Jahre 2021 netto Fr. 850.00 (nach Abzug von Fr. 33.00 Familienzulage) ausbezahlt (Beilage 9 zur Eingabe der Klägerin vom 21. Januar 2022).