6.1.2. Seit 15. Juni 2021 arbeitete die Klägerin neben ihren bisherigen Tätigkeiten in einem 50 %-Pensum bei F. als Auffüllerin (Lager) (act. 43; Berufungsbeilage 5). Die Vorinstanz rechnete ihr ab 1. September 2021 aus dieser Tätigkeit zusätzlich ein Einkommen von Fr. 1'740.00 an, was ein Gesamteinkommen von Fr. 3'535.00 ergab (Urteil, E. 7.4.3). Der Arbeitsvertrag F. wurde allerdings von der Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit per 31. August 2021 gekündigt (Berufungsbeilage 4). Das der Klägerin von der Vorinstanz ab 1. September 2021 aus dieser Tätigkeit angerechnete Einkommen entfiel somit just ab diesem Zeitpunkt. - 19 -