6. 6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz hat der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft und Haushalthilfe an verschiedenen Stellen ein Nettoeinkommen von Fr. 1'795.00 angerechnet (Urteil, E. 7.4.2, S. 13 f., vgl. act. 8), was von der Klägerin grundsätzlich unbeanstandet blieb (Berufung S. 8). Die Klägerin führte in der Berufung (S. 8) zwar aus, sie habe "während ihrer Probezeit bei der F. einige ihrer Arbeitsstellen als Reinigungskraft aufgeben" müssen. In der Hoffnung auf eine einzige, geregelte Anstellung bei der F. arbeite sie "im Moment nur noch bei einem Arbeitgeber".