5.4.3. Dem Beklagten, der vor der Aufgabe der Stelle in der Schweiz und seinem Wegzug nach Nordirland unstrittig in einem 100 %-Pensum arbeitete, ist somit unter Berücksichtigung seiner Pflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weiterhin voll auszuschöpfen, ohne Übergangsfrist das in Nordirland mögliche Einkommen aus einem vollen Pensum, d.h. Fr. 1'836.00 anzurechnen.