5.4. 5.4.1. Die Klägerin beanstandet im Eventualstandpunkt, dass dem Beklagten in einer ersten Phase bloss ein Einkommen aus einer 50 %-Tätigkeit angerechnet wurde (Berufung S. 13). Der Beklagte sei gesund und befinde sich "in seinem Heimatland", lebe bei seiner Familie und könne entsprechend auf Unterstützung bei der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung zählen. Es bestehe kein Grund dafür, nur 50 % zu arbeiten. Es sei ab dem 11. November 2021 ein Einkommen von mindestens Fr. 1'836.00 anzurechnen.