Zwar trifft die Feststellung der Klägerin in der Berufung zu, dass ausser der Trennung kein Grund ersichtlich ist, der den Beklagten zur Kündigung seiner Arbeitsstelle veranlasst hätte. Der Wegzug des Beklagten nach der polizeilichen Wegweisung aus der ehelichen Wohnung im November 2020 (act. 6) nach Nordirland zu seiner Mutter (Wohnen) und zu seinem Bruder (Arbeiten) kann aber durchaus als eine Art Rückkehr zu seiner ursprünglichen Familie nach dem Scheitern seiner Ehe gesehen werden.