In der Schweiz lebte der Beklagte bloss während rund 4 Jahren. Die Klägerin bestreitet in der Berufung zwar die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beklagte keine engen Bezugspunkte zur Schweiz gehabt habe. Es ist aber nicht ersichtlich, welche über die Arbeitsstelle und die Anwesenheit der Klägerin und der Kinder seit rund vier Jahren hinausgehenden Bezugspunkte (Freunde, Vereinszugehörigkeiten, Grundeigentum o.ä.) er in der Schweiz hätte, die Klägerin tut auch keine solchen dar. Zwar trifft die Feststellung der Klägerin in der Berufung zu, dass ausser der Trennung kein Grund ersichtlich ist, der den Beklagten zur Kündigung seiner Arbeitsstelle veranlasst hätte.