Aus den Akten und der Darstellung der Klägerin ergibt sich, dass beide heute gut R- bzw. S- jährigen Parteien italienische Staatsangehörige sind (Klagebeilage 4). Die Eltern der Klägerin lebten in der Schweiz, wo die Klägerin auch (in L.; Klagebeilage 2) geboren wurde. Sie wurde von ihren Eltern zu den Grosseltern nach Italien geschickt (act. 41). Die in Italien lebende Familie des Beklagten war nach der Insolvenz des ein Z betreibenden Vaters nach Nordirland gezogen, wohin die Klägerin, die den Beklagten in der Schule in Italien kennengelernt hatte, diesem auch folgte. Den - 16 -