Insbesondere im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, besonders bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Diese Anstrengungspflicht kann namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken (BGE 147 III 265 E. 7.4). Das heisst, dass sich die Eltern in beruflicher und unter Umständen auch in örtlicher Hinsicht entsprechend ausrichten müssen, um ihre Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen (BGE 5A_170/2011 E. 2.3).