Der Wegzug der unterhaltspflichtigen Person ins Ausland führt regelmässig zu einer Einkommensverminderung. Grundsätzlich ist der Unterhalt anhand der tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Ausland zu berechnen, es sei denn, ein Verbleib in der Schweiz wäre (rechtlich) möglich und zumutbar (FOUNTOULAKIS, Basler Kommentar, 6. Aufl., Basel 2018, N. 18 zu Art. 285 ZGB). Insbesondere im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, besonders bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1).