grad, das Alter und der Gesundheitszustand des Unterhaltspflichtigen sowie die Arbeitsmarktsituation. Die Gründe für die Einkommensverminderung sind für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich unbeachtlich; auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung kann ein solches angerechnet werden (BGE 5A_1008/2018 E. 5.2.2). Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen allerdings in Schädigungsabsicht, wird nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ein hypothetisches Einkommen selbst dann angerechnet, wenn die Einkommensreduktion nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4).