Dieser familiären Verpflichtung könne sich der Beklagte nicht einfach entziehen und die Klägerin mit der ganzen Verantwortung sitzen lassen. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass sich der bevorzugte Lebensmittelpunkt des Beklagten in Nordirland befinde, sei er darauf zu behaften, dass er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau für ein Leben in der Schweiz entschieden habe. Dies könne und dürfe er nicht eigenmächtig über den Haufen werfen, insbesondere nicht, wenn dies so weitreichende Konsequenzen für die ganze Familie mit sich ziehe. Es sei deshalb von einem Einkommen des Klägers von Fr. 4'658.00 brutto (Fr. 4'053.00 netto) auszugehen