Kinderzulagen). Damit habe er die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie jahrelang finanziert. Die Klägerin habe nur marginal mit ihren Nebenjobs zum Familieneinkommen beigetragen. Es habe absolut kein Grund bestanden, diese Stelle zu kündigen. Die zwischen den Parteien vereinbarte Aufgabenverteilung habe vorgesehen, dass die Ehegatten gemeinsam in der Schweiz, in einem für beide fremden Land, lebten, der Beklagte Vollzeit und die Klägerin Teilzeit erwerbstätig seien. Dieser familiären Verpflichtung könne sich der Beklagte nicht einfach entziehen und die Klägerin mit der ganzen Verantwortung sitzen lassen.