Davon sprach sie den Kindern je 16.5 % (rund Fr. 86.00) zu, was zu einem gebührenden Bedarf (nach Abzug der Kinderzulagen) von C. von Fr. 686.00 und von D. von Fr. 486.00 führte. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich der Beklagte unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeiten mit Fr. 350.00 und die Klägerin mit Fr. 822.00 am gebührenden Bedarf der Söhne zu beteiligen hätten. Es ergaben sich vom Beklagten zu bezahlende Unterhaltsbeiträge von Fr. 190.00 für C. und Fr. 160.00 für D..