Bei neuen Einkommen des Beklagten von Fr. 1'836.00, der Klägerin von Fr. 3'535.00 und der Kinder von je Fr. 250.00 (Kinderzulagen) ergaben sich Überschüsse (des Einkommens über den Existenzminima) von Fr. 353.00 beim Beklagten und Fr. 1'168.00 bei der Klägerin. Den nach Deckung der Fehlbeträge der Kinder resultierenden Überschuss bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 512.00 (recte Fr. 521.00). Davon sprach sie den Kindern je 16.5 % (rund Fr. 86.00) zu, was zu einem gebührenden Bedarf (nach Abzug der Kinderzulagen) von C. von Fr. 686.00 und von D. von Fr. 486.00 führte.