Für die zweite Phase (Urteil, E. 7.4.3) blieb es beim Existenzminimum des Beklagten von Fr. 1'483.00 und denjenigen der Kinder von Fr. 850.00 (C.) und Fr. 650.00 (D.). Das Existenzminimum der Klägerin wurde auf Fr. 2'267.00 festgesetzt (neu Wohnkosten Fr. 1'250.00 [./. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00]). Bei neuen Einkommen des Beklagten von Fr. 1'836.00, der Klägerin von Fr. 3'535.00 und der Kinder von je Fr. 250.00 (Kinderzulagen) ergaben sich Überschüsse (des Einkommens über den Existenzminima) von Fr. 353.00 beim Beklagten und Fr. 1'168.00 bei der Klägerin.