Wohnkostenanteil Fr. 250.00) und eines von D. von Fr. 650.00 (Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00). Bei Einkommen des Beklagten von Fr. 918.00, der Klägerin von Fr. 1'795.00 und der Kinder von je Fr. 200.00 (Kinderzulagen) resultierten Fehlbeträge von Fr. 565.00 beim Beklagten, Fr. 830.00 bei der Klägerin und Fr. 650.00 bei C. sowie Fr. 450.00 bei D.. Dies führte zur Feststellung, dass der gebührende Bedarf von C. im Umfang von Fr 1'065.00 (Fr. 650.00 Barunterhalt; Fr. 415.00 Betreuungsunterhalt) und derjenige von D. im Umfang von Fr. 865.00 (Fr. 450.00 Barunterhalt; Fr. 415.00 Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt ist.