In der ersten Phase (Urteil, E. 7.4.2) wurde das Existenzminimum des Beklagten auf Fr. 1'483.00 beziffert (Grundbetrag Fr. 776.00; Wohnkosten Fr. 545.00; Krankenkasse Fr. 97.00; Berufsauslagen Fr. 65.00), dasjenige der Klägerin auf Fr. 2'625.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'608.00 [./. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00]; Krankenkasse Fr. 17.00; Arbeitswegkosten Fr. 300.00). Es ergab sich ein Existenzminimum von C. von Fr. 850.00 (Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00) und eines von D. von Fr. 650.00 (Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00).