4. 4.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Grundsätze zur Festsetzung des persönlichen Unterhalts und des Kindesunterhalts zutreffend dargestellt (Urteil, E. 7.2/7.3). Darauf kann verwiesen werden. - 12 - 4.2. Im angefochtenen Entscheid wurden eine Phase 1 (11. November 2020 bis 31. August 2021) und eine Phase 2 (ab 1. September 2021 [hypothetisches Einkommen beim Beklagten; tiefere Wohnkosten und höheres Einkommen bei der Klägerin]) unterschieden (Urteil, E. 7.4.1).