49 IPRG) wie auch zwischen Eltern und Kindern (Art. 83 Abs. 1 IPRG) gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUntÜ; SR 0.211.213.01), das von den schweizerischen Gerichten ohne Rücksicht auf die Gegenseitigkeit (erga omnes) anzuwenden ist (Art. 3 HUntÜ). Nach Art. 4 Abs. 1 HUntÜ ist das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Vorliegend gelangt somit schweizerisches Recht zur Anwendung.