3. Beide Parteien sind italienische Staatsangehörige, der Beklagte wohnt in Nordirland. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt vor. Insbesondere die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden und das anzuwendende Recht werden durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 IPRG). Nachdem jedenfalls die Klägerin und die Kinder in der Schweiz wohnen, ist die internationale Zuständigkeit der Schweiz zur Beurteilung der strittigen Unterhaltsfragen gegeben (Art. 46 und Art. 79 Abs. 1 IPRG). Für die Unterhaltspflicht unter den Ehegatten (Art. 49 IPRG) wie auch zwischen Eltern und Kindern (Art.