Bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) sind im Berufungsverfahren vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel auch dann zu berücksichtigen, wenn die dafür in Art. 317 Abs. 1 ZPO statuierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).