Die Geltung der (eingeschränkten oder vollen) Untersuchungsmaxime enthebt die Parteien auch nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken (Art. 160 ZPO). Es obliegt ihnen, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen (BGE 5A_298/2015 E. 2.1.2, 5A_645/2016 E. 3.2.3).