2. 2.1. Im vorliegenden Eheschutzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und Art. 296 Abs. 1 ZPO). Soweit der Kinderunterhalt betroffen ist, entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge. Der Untersuchungsgrundsatz verhindert dabei nicht, dass bei einem offenen Beweisergebnis zum Nachteil der Partei zu entscheiden ist, welche die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; W ALTER, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 489 zu Art. 8 ZGB). Die Geltung der (eingeschränkten oder vollen) Untersuchungsmaxime enthebt die Parteien auch nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken (Art. 160 ZPO).