- Monatlicher Notbedarf Berufungsklägerin: CHF 2'367.00 - Monatlicher Notbedarf Berufungsbeklagter: CHF 1'052.00 - Monatlicher Notbedarf C.: CHF 850.00 - Monatlicher Notbedarf D.: CHF 650.00 6. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Eventualiter: Der Berufungsklägerin seien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.