11. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 244.60 Total Fr. 2'644.60 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'322.30 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.