1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu leisten, mindestens aber CHF 4'000.00. 2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege, d.h. die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung, zu bewilligen. Der Gesuchstellerin sei die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen und einzusetzen. 3. Es sei der Gesuchstellerin zur Verhandlung eine Dolmetscherin Italienisch- Deutsch zur Seite zu stellen."