2. Die eheliche Wohnung sei der Gesuchstellerin für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benutzung und Bezahlung zuzuweisen. 3. Die gemeinsamen Söhne, C. (tt.mm.jjjj) und D. (tt.mm.jjjj) seien für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. Auf die Anordnung eines Besuchs- und Ferienrechts i.S.v. Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 273 ZGB für den Gesuchsgegner sei zu verzichten.