2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten zu einem Fünftel mit Fr. 400.00 und der Klägerin zu vier Fünfteln mit Fr. 1'600.00 auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten drei Fünftel seiner richterlich auf Fr. 1'870.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und der Mehrwertsteuer), somit Fr. 1'122.00, zu bezahlen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) den Beklagten (Vertreterin) die Vorinstanz - 24 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)