5.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge rückwirkend per 19. Dezember 2020 zu bezahlen: Fr. 1'703.00 bis und mit 31. Januar 2021 Fr. 2'270.00 ab 1. Februar 2021 bis und mit 31. Juli 2022 Fr. 955.00 ab 1. August 2022 1.2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'470.00 zu bezahlen. 1.3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.