Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten drei Fünftel seiner zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 (AGVE 2002 S. 78), einem Zuschlag von 10 % (§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT, Eingabe vom 12. November 2021), Abzügen von 20 % (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25 % (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Barauslagen von pauschal Fr. 50.00 - 23 -