7.2. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) werden der Klägerin entsprechend diesem Ausgang (Art. 106 Abs. 2 ZPO) zu vier Fünfteln mit Fr. 1'600.00 und dem Beklagten zu einem Fünftel mit Fr. 400.00 auferlegt. Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten drei Fünftel seiner zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen.