7. 7.1. Im Ergebnis ist die Berufung der Klägerin teilweise gutzuheissen bezüglich ihres Unterhaltsanspruchs, wobei sie auch in diesem Punkt zu einem weit grösseren Teil unterliegt. Die Klägerin unterliegt auch bezüglich der Fragen der Zuteilung der Fahrzeuge der Ehegatten, der Höhe des Betrags der an ihren Anspruch anzurechnenden, bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge sowie der Höhe des Kostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren. Sie obsiegt im Grundsatz auch bezüglich des Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren.