Der Anspruch auf Kostenvorschuss stützt sich auf die eheliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB (BGE 142 III 36 E. 2.3) und geht dem Anspruch auf Volljährigenunterhalt damit vor (vgl. oben E. 3.2.2.). Folglich kann dieser Betrag zur Leistung des Prozesskostenvorschusses verwendet werden, soweit dafür nicht das Vermögen des Beklagten beansprucht wird. Der Antrag der Klägerin auf einen Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren ist damit im Grundsatz gutzuheissen (zur Höhe vgl. unten E. 7.2).