6.2. Die Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit der Berufung sowie der Bedürftigkeit der Klägerin (Art. 117 ZPO analog) sind gegeben. Für Letzteres kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 11.2.2. des angefochtenen Entscheids). 6.3. Der Beklagte macht geltend, er verfüge nicht über die erforderliche Leistungsfähigkeit, um neben den eigenen Gerichts- und Anwaltskosten für - 22 -