6. 6.1. Die Klägerin beantragt, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen (Prozessualer Antrag Ziff. 1). Nach der Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts ist ein solcher Antrag im zweitinstanzlichen Eheschutzverfahren zulässig, wenn die antragstellende Partei wie hier schon im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss gestellt hat und den Antrag im Rahmen einer eigenen Berufung stellt.