5.3. Entgegen dem Verständnis der Klägerin hat die Vorinstanz die Anwaltskosten nicht auf Fr. 6'000.00, sondern auf Fr. 3'500.00 geschätzt. Diese Schätzung ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des von der Klägerin zu tragenden Anteils an den Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 hätte der Prozesskostenvorschuss demnach Fr. 4'700.00 betragen müssen, zumal sich die Anwaltskosten im Zivilverfahren nicht nach dem Stundenaufwand bemessen (vgl. § 3 Abs. 1 AnwT). Mangels Berufung des Beklagten bleibt es beim Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00 gemäss dem angefochtenen Entscheid.