5.2. Die Klägerin beantragt mit Berufung einen Prozesskostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 7'200.00 (Berufungsantrag Ziff. 7). Zur Begründung bringt sie vor, die Vorinstanz habe ihr die Hälfte der Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1'200.00 auferlegt und festgestellt, dass die Anwaltskosten ermessensweise auf Fr. 6'000.00 festzulegen seien, weshalb der Prozesskostenvorschuss Fr. 7'200.00 betragen müsse (Berufung N. 50 f.).