5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beklagten mit dem angefochtenen Entscheid (Dis- positiv-Ziffer 8) dazu verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00 zu bezahlen. Zu dessen Höhe führte sie aus, die hälftigen Gerichtskosten lägen bei Fr. 1'200.00. Betreffend die Anwaltskosten sei praxisgemäss von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 20 % für eine zweite - 21 -