4.4. Im Umfang der bereits erbrachten Unterhaltsleistungen ist die Verpflichtung untergegangen. Weil im Rechtsöffnungsverfahren nur Tilgung nach Erlass des Urteils eingewendet werden kann (Art. 81 Abs. 1 SchKG) und der Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel nicht materiell überprüfen darf, ist dem Unterhaltspflichtigen die Tilgungseinrede im Rechtsöffnungsverfahren für vor Erlass des Urteils geleistete Zahlungen verwehrt. Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat der Sachrichter zu berücksichtigen (BGE 135 III 315 E. 2.5).