4.2. Dagegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer Berufung mit der Begründung, die Bezahlung der Steuerschulden stelle eine Verpflichtung dar, zu welcher die Ehegatten mit solidarischer Haftung verpflichtet seien. Die Steuerschulden belasteten das gemeinsame eheliche Vermögen. Da die Parteien bis zum Stichtag der Anordnung der Gütertrennung per 21. Januar 2021 dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden hätten, sei die Klägerin ebenso wie der Beklagte berechtigt, die Hälfte der Rückzahlung einer offenbar nicht bestehenden Steuerschuld vom Steueramt ausbezahlt zu erhalten. Die Steuerrückzahlung sei somit nicht an die - 20 -