Nach Berücksichtigung des vom Beklagten an die beiden Söhne geleisteten Volljährigenunterhalts von insgesamt Fr. 3'027.00 (vgl. oben E. 3.2.4) verbleibt somit ein Überschuss von Fr. 1'479.00 (Fr. 12'853.00 ./. Fr. 8'347.00 ./. Fr. 3'027.00). Dieser Überschuss ist hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, so dass der Klägerin daran ein Anteil von (gerundet) Fr. 740.00 zusteht. Dazu kommt der ungedeckte Teil des Existenzminimums der Beklagten von Fr. 215.00 (Fr. 4'244.00 ./. Fr. 3'888.00; vgl. auch angefochtenes Urteil E. 7.3.4., S. 31). Der vom Beklagten an die Klägerin in dieser Phase zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beträgt folglich Fr. 955.00 (Fr. 215.00 + Fr. 740.00).