3.7. In der dritten Phase ab dem 1. August 2022 (zu den Beträgen vgl. den angefochtenen Entscheid E. 7.3.4.) beträgt das Einkommen des Beklagten Fr. 8'965.00, jenes (hypothetische) der Klägerin Fr. 3'888.00 und das eheliche Gesamteinkommen somit Fr. 12'853.00. Demgegenüber beträgt das Existenzminimum des Beklagten inkl. Steuern Fr. 4'244.00, jenes der Klägerin Fr. 4'103.00 und der Gesamtbedarf somit Fr. 8'347.00. Nach Berücksichtigung des vom Beklagten an die beiden Söhne geleisteten Volljährigenunterhalts von insgesamt Fr. 3'027.00 (vgl. oben E. 3.2.4) verbleibt somit ein Überschuss von Fr. 1'479.00 (Fr. 12'853.00 ./. Fr. 8'347.00 ./. Fr. 3'027.00).