3.6. In der zweiten Phase vom 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2022 (zu den Beträgen vgl. den angefochtenen Entscheid E. 7.3.2.) beträgt das Einkommen des Beklagten Fr. 8'965.00, jenes der Klägerin Fr. 1'623.00 und das eheliche Gesamteinkommen somit Fr. 10'588.00. Demgegenüber beträgt das Existenzminimum des Beklagten inkl. Steuern Fr. 3'764.00, jenes der Klägerin Fr. 3'893.00 und der Gesamtbedarf somit Fr. 7'657.00. Nach Abzug des Gesamtbedarfs vom Gesamteinkommen verbleibt ein Betrag von - 19 -