3.5. Für die erste Phase vom 19. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 ergibt sich daraus das Folgende (zu den Beträgen vgl. den angefochtenen Entscheid E. 7.3.2.): Das Einkommen des Beklagten beträgt Fr. 8'965.00, jenes der Klägerin Fr. 730.00 und das eheliche Gesamteinkommen somit Fr. 9'695.00. Demgegenüber beträgt das Existenzminimum des Beklagten inkl. Steuern Fr. 3'614.00, jenes der Klägerin Fr. 1'813.00 und der Gesamtbedarf somit Fr. 5'427.00. Nach Berücksichtigung des vom Beklagten an die beiden Söhne geleisteten Volljährigenunterhalts von insgesamt Fr. 3'027.00 (vgl. oben E. 3.2.4) verbleibt ein Überschuss von Fr. 1'241.00 (Fr. 9'695.00 ./. Fr. 5'427.00 ./. Fr. 3'027.00).