oder als Verkäuferin habe sie sich nicht beworben, weil sie wisse, dass ihr dies nicht gefallen werde (Protokoll S. 10, act. 100 Rückseite). Mit diesen wenigen Bewerbungen, die sich zudem fast ausschliesslich auf Stellen als Lehrerin bezogen, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich wäre, in den von der Vorinstanz genannten Bereichen eine Vollzeitstelle zu finden.