Was die Stellensuchbemühungen der Klägerin anbelangt, hat die Klägerin vor Vorinstanz 20 (vornehmlich per E-Mail erfolgte) Blindbewerbungen an Schulen belegt, die alle zwischen September und November 2020 datieren. Die einzige Bewerbung, welche eine Administrativtätigkeit betrifft, erfolgte am 9. März 2021 an das N., für welches die Klägerin bereits zwischen 2010 und 2012 tätig war (Eingabe vom 25. März 2021 N. 5, act. 78, und Beilage 7 zu dieser Eingabe). Weitere Bewerbungen wurden weder im erstinstanzlichen, noch im Berufungsverfahren konkret behauptet und belegt.