Damit hat die Klägerin keine relevante Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht. Es kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob es sich bei diesem Arbeitsfähigkeitszeugnis um ein zulässiges Novum handelt, nachdem daraus hervorgeht, dass die Klägerin bereits seit September 2020 bei dieser Ärztin in Behandlung ist und demnach auch vor Vorinstanz bereits ein Arztbericht hätte eingereicht werden können. Am 24. September 2021 hat die Klägerin eine weitere Bestätigung derselben Ärztin vom 18. September 2021 eingereicht. Diese ist als unzulässiges Novum nicht mehr zu berücksichtigen;