Mit der Berufung hat die Klägerin ein von E. ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 30. Juli 2021 eingereicht, mit dem ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für die Zeit vom 25. Juli bis am 30. August 2021 attestiert wird. Das Zeugnis enthält weder eine Diagnose noch eine Begründung der Beschränkung der Arbeitsfähigkeit und bezieht sich auf einen nur kurzen Zeitraum, der zudem fast ein Jahr vor der Phase liegt, in welcher der Klägerin gemäss dem angefochtenen Urteil eine Vollerwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Damit hat die Klägerin keine relevante Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht.