Zu den angeblichen gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin finden sich in den erstinstanzlichen Akten keine Belege, insbesondere auch keine einschlägigen Arztberichte. Mit der Berufung hat die Klägerin ein von E. ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 30. Juli 2021 eingereicht, mit dem ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für die Zeit vom 25. Juli bis am 30. August 2021 attestiert wird.